Sie können über Ihr Leben bis zuletzt verfügen
Eine mögliche Form, die eigenen Vorstellungen und Grenzen für die letzte Lebenszeit vorsorglich zum Ausdruck zu bringen, ist die Patientenverfügung. Diese ist eine Willensäußerung, mit der PatientInnen bestimmte medizinische Maßnahmen ablehnen für den Fall, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr einsichts- und urteilsfähig sind oder sich nicht mehr äußern können. Mit 1. Juni 2006 trat das neue Patientenverfügungsgesetz in Kraft.
Der Hintergrund für eine Patientenverfügung ist, dass die moderne Medizin in vielen Bereichen beachtliche Behandlungschancen eröffnet, zugleich aber auch bei Menschen Ängste vor einer Lebenserhaltung um jeden Preis geschürt hat. Viele Menschen befürchten, in eine Situation zu geraten, in der sie fremdbestimmt in einer Weise behandelt werden, die sie nicht wollen; sie fürchten einen maschinell verlängerten Sterbevorgang.
Immer mehr Menschen wollen deshalb bereits vorausschauend ihren Willen für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen festlegen, um damit bei allfälligen künftigen medizinischen Entscheidungen sicher zu sein, dass ihre Wünsche respektiert und umgesetzt werden. Ein Arzt ist nicht dazu verpflichtet oder berechtigt, gegen den Willen eines Patienten zu handeln.
Beachtliche und verbindliche Patientenverfügung.
Eine Patientenverfügung darf nur persönlich und nicht von StellvertreterInnen errichtet werden. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen beachtlicher Patientenverfügung und verbindlicher Patientenverfügung.
Beide Formen müssen durch das Gesetz in Zukunft von Ärzten als ausdrücklich dokumentierter Wille eines nicht mehr kommunikationsfähigen Patienten beachtet werden.
Beachtliche Patientenverfügung
Dazu ist eine möglichst klare Beschreibung erforderlich, aufgrund welcher Argumente eine bestimmte medizinische Maßnahme abgelehnt wird.
Ein ärztliches Aufklärungsgespräch ist nicht zwingend vorgesehen, wird aber empfohlen.
Die nächsten Angehörigen oder eine Vertrauensperson sollen über die Willenserklärung Bescheid wissen.
Sie muss als Richtschnur für die Entscheidungsfindung bei medizinischen Behandlungen einfließen.
Die Verfügung soll regelmäßig überdacht und zumindest alle fünf Jahre neu unterschrieben werden.
Für die meisten PatientInnen wird die beachtliche Patientenverfügung das angemessene Mittel sein, um ihren Willen zu dokumentieren.
Verbindliche Patientenverfügung
- Die abgelehnten Maßnahmen müssen Bezug nehmend auf ein vorherrschendes oder drohendes Krankheitsbild ganz konkret beschrieben werden.
- Der Patient muss aufgrund eigener Erfahrung die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzen können - dazu ist ärztliche Aufklärung und Bestätigung der Urteils- und Einsichtsfähigkeit unbedingt erforderlich.
Die verbindliche Patientenverfügung muss schriftlich unter Angabe des Datums vor rechtskundiger/m MitarbeiterIn der Patientenvertretung, Anwalt oder Notar errichtet werden.
- Sie gilt jeweils für fünf Jahre und muss dann nach den gleichen Kriterien wieder bestätigt werden.
Aufgrund der formalen Kriterien wird diese Variante nur für einen kleinen Teil der Menschen in Frage kommen.
Die Patientenverfügung soll dort verwahrt werden, wo sie sicher gefunden werden kann (z. B. in der Dokumentenmappe) und für eine informierte Vertrauensperson leicht zugänglich ist.
Der Dachverband Hospiz Österreich hat ein Patientenverfügungsformular erstellt. Es enthält eine heraustrennbare Notfallkarte für die Brieftasche, um in Notfällen auch zu gewährleisten, dass ihr Wille umgesetzt wird. Das Formular ist bei jedem regionalen Verband wie auch beim Dachverband Hospiz Österreich bestellbar.
Eine Patientenverfügung kann aber noch mehr sein. Sie ist ein Leitfaden, um über das Randthema Sterben und Tod ins Gespräch zu kommen. Es wird ein Diskussionsprozess zu den Einstellungen und Werthaltungen über wesentliche Aspekte des Lebens in Gang gebracht. Sie ist somit ein wichtiger Beitrag zu einem breiten gesellschaftlichen Diskussionsprozess über die menschliche Würde und Autonomie.
> Patientenvertretungen
Patientenverfügung > Anforderung
Handhabung in Notfällen
Das neue Patientenverfügungsgesetz lässt medizinische Notfallversorgung unberührt, sofern der mit der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit von PatientInnen ernstlich gefährdet. Selbstverständlich bleibt aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen/Mitwirkung am Selbstmord) auch weiterhin verboten.

